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Steuertermine

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Termine und Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen und Fälligkeit von Steuerzahlungen für die wichtigsten Steuern

Umsatzsteuer (USt-)Voranmeldungen

Umsatzsteuervoranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Fälligkeitstag.

Hat die Unternehmerin bzw. der Unternehmer beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Dauerfristverlängerung gestellt, verlängert sich die Frist zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlung um jeweils einen Monat.

Bei Unternehmern, die zur monatlichen Abgabe von Voranmeldungen verpflichtet sind, wird dem Antrag auf Dauerfristverlängerung nur stattgegeben, wenn sie jedes Jahr bis zum 10.2. eine Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der gesamten Vorauszahlungen des vorangegangenen Kalenderjahres anmelden und entrichten. Die Sondervorauszahlung wird i.d.R. bei der Umsatzsteuervorauszahlung für den Dezember angerechnet.

Umsatzsteuer (USt-)Voranmeldungen
MonatszahlerQuartalszahler
2026Zahlungsterminfür Monat (Schonfristen in Klammer)Zahlungsterminfür Quartal (Schonfristen in Klammer)
Jan.12*. (15.)12/202512*. (15.)IV/2025
Feb.10. (13.)01/2026
März10. (13.)02/2026
April10. (13.)03/202610. (13*.)I/2026
Mai11*. (15.)04/2026
Juni10. (15*.)05/2026
Juli10. (13*.)06/202610. (13*.)II/2026
Aug.10*. (13.)07/2026
Sept.10. (14*.)08/2026
Okt.12*. (15.)09/202612*. (15.)III/2026
Nov.10. (13.)10/2026
Dez.10. (14*.)11/2026
  • Verschiebung des Termins auf diesen Tag (nächster Werktag) wegen Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO)

Die Zahlungsschonfrist gilt nicht bei einer Barzahlung und Zahlung per Scheck. Sie gilt nur bei einer Überweisung und beim Lastschrifteinzugsverfahren. Scheckzahlungen gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks als geleistet.

Zusammenfassende Meldungen

Zusammenfassende Meldungen sind monatlich abzugeben und bis zum 25. Tag nach Ablauf des jeweiligen Meldezeitraumes (Kalendermonats) zu erstatten (§ 18a Abs. 1 UStG). Unternehmerinnen und Unternehmer mit meldepflichtigen Umsätzen von nicht mehr als € 50.000,00 können die Meldungen bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres erstatten. Als meldepflichtige Umsätze zur Berechnung der maßgeblichen Umsatzgrenze gelten solche aus innergemeinschaftlichen Warenlieferungen sowie Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften. Zusammenfassende Meldungen sind zwingend mit Authentifizierung zu übermitteln. Es ist keine Dauerfristverlängerung möglich.

Für das Kalenderjahr 2026 gelten folgende Abgabetermine (Schonfristen in Klammern):

Zusammenfassende Meldungen
Umsätze > € 50.000,00 Umsätze kleiner oder gleich € 50.000,00
Januar 26.* Für Dezember 2025 Januar 26. IV/Quartal 2025
Februar 25. Für Januar 2026    
März 25. Für Februar 2026    
April 27*. Für März 2026 April 27. Für I Quartal 2026
Mai 26*. Für April 2026    
Juni 25. Für Mai 2026    
Juli 27*. Für Juni 2026 Juli 27. Für II Quartal 2026
August 25. Für Juli 2026    
September 25. Für August 2026    
Oktober 26*. Für September 2026 Oktober 26. Für III Quartal 2026
November 25. Für Oktober 2025    
Dezember 28.* Für November 2025    

* Verschiebung des Termins auf diesen Tag (nächster Werktag) wegen Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO)

Lohn-/Kirchenlohnsteuer-Voranmeldungen, Solidaritätszuschlag-Vorauszahlungen

Für das Kalenderjahr 2026 gelten folgende Abgabetermine (Schonfristen in Klammern):

Lohn-/Kirchenlohnsteuer-Voranmeldungen, Solidaritätszuschlag-Vorauszahlungen
MonatszahlerQuartalszahlerJahr
2026Zahlungsterminfür MonatZahlungsterminfür QuartalZahlungstermin
Jan.12*. (15.)12/202512.* (15.)IV/202512. (15.)
Feb.10. (13.)01/2026
März10. (13.)02/2026
April10. (13.*)03/202610. (13.*)I/2026
Mai11*. (15.)04/2026
Juni10. (15.)05/2026
Juli10. (13.)06/202610. (13.*)II/2026
Aug.10. (13.)07/2026
Sept.10. (14.)08/2026
Okt.12. (15.)09/202612. (15.)III/2026
Nov.10. (13.)10/2026
Dez.10. (14.)11/2026
  • Verschiebung des Termins auf diesen Tag (nächster Werktag) wegen Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO)

Die Zahlungsschonfrist gilt nicht bei einer Barzahlung und Zahlung per Scheck. Sie gilt nur bei einer Überweisung und beim Lastschrifteinzugsverfahren. Scheckzahlungen gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks als geleistet.

Sozialversicherungsbeiträge

Sozialversicherungsbeiträge sind am drittletzten Bankenarbeitstag des jeweiligen Monats fällig.

Die Beitragsnachweise müssen zwei Arbeitstage vor Fälligkeit an die Einzugsstelle übermittelt werden.

Einkommensteuer (ESt)-Kirchensteuer/Körperschaftsteuer (KSt)-/Solidaritätszuschlag-Vorauszahlungen

Einkommensteuer (ESt)-Kirchensteuer/Körperschaftsteuer (KSt)-/Solidaritätszuschlag-Vorauszahlungen
2026 (Schonfristen in Klammern)Zahlungsterminfür Quartal
März10. (13.)I/2026
Juni10. (15.)II/2026
Sept.10. (14*.)III/2026
Dez.10. (14*.)IV/2026
  • Verschiebung des Termins auf diesen Tag (nächster Werktag) wegen Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO)

Die Zahlungsschonfrist gilt nicht bei einer Barzahlung und Zahlung per Scheck. Sie gilt nur bei einer Überweisung und beim Lastschrifteinzugsverfahren. Scheckzahlungen gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks als geleistet.

Gewerbesteuer-Vorauszahlungen

Gewerbesteuer-Vorauszahlungen
2026Zahlungsterminfür Quartal
Feb.16. (19.)I/2026
Mai15. (18.)II/2026
Aug.17.** (20.)III/2026
Nov.16*. (19.)IV/2026

* Verschiebung des Termins auf diesen Tag (nächster Werktag) wegen Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO)

** Verschiebung des Termins bzw. das Ende der Schonfrist auf den 18.8. nach § 108 Abs. 3 AO in Bayern und Saarland wegen Mariä Himmelfahrt

Die Zahlungsschonfrist gilt nicht bei einer Barzahlung und Zahlung per Scheck. Sie gilt nur bei einer Überweisung und beim Lastschrifteinzugsverfahren. Scheckzahlungen gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks als geleistet.

Grundsteuer-Zahlungen

Grundsteuer-Zahlungen 2026
2026Zahlungsterminfür Quartal
Feb.16. (19.)I/2026
Mai15. (18.)II/2026
Aug.17.** (20*.)III/2026
Nov.16.* (19.)IV/2026
Grundsteuer-Zahlungen 2026
2024Zahlungsterminjährliche Fälligkeit
Juli01. (06.*)

* Verschiebung des Termins auf diesen Tag (nächster Werktag) wegen Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO)

** Verschiebung des Termins bzw. das Ende der Schonfrist auf den 18.8. nach § 108 Abs. 3 AO in Bayern (und Saarland wegen Mariä Himmelfahrt

Die Zahlungsschonfrist gilt nicht bei einer Barzahlung und Zahlung per Scheck. Sie gilt nur bei einer Überweisung und beim Lastschrifteinzugsverfahren. Scheckzahlungen gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks als geleistet.

Allgemeiner Hinweis: Abweichende Termine für Kleinbeträge nach Bestimmung der Gemeinde möglich.

Steuererklärungen

Generelle Abgabefrist:

Für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen, gilt generell eine Abgabefrist von sieben Monaten nach Ablauf des entsprechenden Veranlagungszeitraums, sofern der Steuerpflichtige nicht beraten ist (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO). Werden die Steuererklärungen durch eine Angehörige oder einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt, gilt eine generelle Frist zur Abgabe der Steuererklärung zum Ablauf des. 28./29.2. des Zweitfolgejahres bzw. bei Land- und Forstwirtschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum 31.7. des Zweitfolgejahres (§ 149 Abs. 3 AO).

Verlängerte Abgabefristen für Steuererklärungen 2024

Für Erklärungen der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer 2024 gelten nach dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz folgende verlängerte Abgabefristen:

Steuererklärungen
SteuerjahrBeratene FälleUnberatene FälleAbgabetermin
2024JaNein30.04.2026
2024Beratene Forstwirte mit abweichendem WirtschaftsjahrNein30.09.2026
2025für 2025 gelten die regulären Abgabefristen (siehe oben)

Fristverlängerungen sind generell möglich, falls die Erklärungsfristen ohne Verschulden nicht eingehalten werden konnten (§ 109 Abs. 2 AO).

Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen 2024

Für die Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen für 2024 gelten die für Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuererklärungen entsprechenden Abgabefristen.

Stand: 1. Januar 2026

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